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Förderrichtlinien

1. Grundsätzliches zur Förderung durch die FUNUS Stiftung

Grundlage jeder Tätigkeit der FUNUS Stiftung ist der Stiftungszweck gemäß § 2 der Satzung.
Die Stiftung wird im Regelfall selbst nicht operativ tätig, sondern fördert Projekte von Institutionen, welche den Erhalt und die Förderung der Bestattungskultur in Deutschland zum Ziel haben.
Den Anforderungen des Stiftungs- und Steuerrechts wird hierbei Rechnung getragen.

2. Förderungsvoraussetzungen

  1. Die FUNUS Stiftung fördert ausschließlich Projekte mit einer Projektdauer von bis zu 2 Jahren Dauert ein Projekt länger als ein Jahr, ist nach der Hälfte der Projektdauer ein Zwischenbericht vorzulegen.
  2. Die Mittelvergabe erfolgt erst nach einem schriftlichen Antrag an die Stiftung.
  3. Der Antrag kann jederzeit formlos an die Stiftung gestellt werden. Er sollte folgende Angaben enthalten:

    • Projektbeschreibung
    • Zeitplan
    • Kosten- und Finanzierungsplan


3. Förderbewilligung und Abrechnung

  1. Der Projektträger erhält nach Antragstellung Bescheid über die Bewilligung.
  2. Die Projektmittel können zeitnah zu ihrer Verwendung abgerufen werden. Bei Förderung über einen längeren Zeitraum behält sich die FUNUS Stiftung vor, einen Mittelabrufplan abzufordern.
  3. Spätestens zwei Monate nach Abschluss des Projektes ist durch den Projektträger eine Projektabrechnung inklusive einer Kopie aller Belege sowie eine Projektauswertung vorzulegen. Die Belege der Projektausgaben sind nach Abschluss des Projektes aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.
  4. Die Förderbewilligung kann unter Bedingungen und Auflagen erfolgen.
  5. Die Förderung durch die FUNUS Stiftung ist eine freiwillige Leistung, es besteht keinerlei Rechtsanspruch darauf.


4. Rückzahlungspflicht

  1. Der Empfänger der Fördermittel ist verpflichtet, den Förderbetrag zurückzuzahlen, wenn die Fördermittel nicht gemäß Projektantrag genutzt werden.
  2. Eine anteilige Rückzahlung der Fördermittel erfolgt, wenn nach Projektabschluss ein Ertragsüberschuss besteht.
  3. Der Anspruch auf die Förderung von Projekten, die nach der Bewilligung nicht durchgeführt wurden, verfällt. Bereits ausgezahlte Mittel sind umgehend an die FUNUS Stiftung zurückzuzahlen.


5. Weitere Bestimmungen

  1. Der Projektträger verpflichtet sich, an geeigneter Stelle auf die Förderung durch die FUNUS Stiftung hinzuweisen.
  2. Der Projektträger verpflichtet sich, eine Projektauswertung mit Fotos in digitaler Form an die FUNUS Stiftung zu übermitteln.
© FUNUS Stiftung | 07.02.2012 Umsetzung: LIXX CONSULT LTD. top ^