FUNUS Stiftung

Satzung

Präambel

Die Stiftung wird zur Erinnerung an den Volks-Feuerbestattungsverein Halle a.S. und Umgebung gegründet, welcher als Solidargemeinschaft die würdevolle Bestattung auch für wirtschaftlich benachteiligte Bevölkerungsgruppen absicherte. Dieser Verein war in den letzten Jahren der Weimarer Republik mit nahezu 30.000 Mitgliedern und einem beträchtlichen Vermögen eine bedeutende gesellschaftliche Institution. Aufgrund dieser exponierten Stellung wurde der Verein seit der Machtergreifung Adolf Hitlers systematisch verfolgt, was letztendlich zu seiner Liquidation im Jahre 1934 führte.

Der Gemeinnützige Feuerbestattungsverein Halle e.V. hat sich als anerkannter Rechtsnachfolger des ehemaligen Volks-Feuerbestattungsvereins Halle a.S. und Umgebung seit 1991 um die Rückübertragung des ehemaligen Vereinsvermögens bemüht. Nach über 16 Jahren und vielen Widerständen hat man schließlich den neuen Eigentümer der ehemaligen Vereins-Immobilien zu einem Vergleich bewegen können.

Nach der Satzung des Volks-Feuerbestattungsvereins Halle a.S. und Umgebung sollte das nach der Liquidation des Vereins verbleibende Vermögen einem gleichartigen Zweck dienstbar gemacht werden. Diesen Willen hat der Gemeinnützige Feuerbestattungsverein Halle e.V. umgesetzt, indem er den auf dem Vergleichswege erhaltenen Geldbetrag im Jahre 2009 einer unselbständigen Stiftung zugeführt hat, welche in Trägerschaft des Mitteldeutschen Feuerbestattungsvereins e.V. steht.

Durch die Bemühungen aller Beteiligten ist es gelungen, das Stiftungsvermögen zu mehren, so dass die unselbständige Stiftung ein Jahr später im Sinne des Stifters in eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts umgewandelt werden soll. Diese soll nach dem Willen des Stifters die gemeinnützigen Bestrebungen des liquidierten Feuerbestattungsvereins für eine würdige Bestattung in Erinnerung halten und fortführen.

 

§1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen FUNUS Stiftung.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Halle (Saale).
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

 

§2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist der Erhalt und die Förderung der Bestattungskultur in Deutschland.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung von Vorhaben, welche geeignet sind,

  1. die historische Entwicklung der Bestattungskultur in Deutschland zu verbreiten,
  2. aktuelle bestattungskulturelle Themen aufzugreifen oder
  3. neue Entwicklungen im Bestattungswesen darzustellen und voranzutreiben,
  4. sowie durch das Einwerben weiterer Mittel für die Stiftung.

(3) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und nicht in gleichem Maße verwirklicht werden.

 

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.

 

§4 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Das Stiftungsvermögen ist nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. Es kann zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden.
(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7a AO dem Stiftungsvermögen zuführen.

 

§5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
(3) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen sollen zur Werterhaltung Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage zugeführt werden.
(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

 

§6 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
(3) Die Organmitglieder haften gegenüber der Stiftung nur wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

§7 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums sind im Stiftungsgeschäft berufen.
(2) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus, so wählt das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes einen Nachfolger. Wiederwahlen sind zulässig. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre.
(3) Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
(4) Das Amt eines Kuratoriumsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Kuratoriumsmitglied bleibt dabei solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. In diesen Fällen bilden die verbleibenden Kuratoriumsmitglieder das Kuratorium. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren Aufgaben allein weiter. Ein ausgeschiedenes Kuratoriumsmitglied ist unverzüglich vom Kuratorium durch Zuwahl zu ersetzen. Ein Kuratoriumsmitglied kann vom Kuratorium in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Beschluss über den Ausschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder von Vorstand und Kuratorium. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§8 Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

  • Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  • Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel,
  • Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes.

(2) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann das Kuratorium Sachverständige hinzuziehen.
(3) Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen auf Einladung des Vorsitzenden des Kuratoriums beratend teilnehmen.
(4) Für die Beschlussfassung des Kuratoriums gilt § 11 entsprechend.
Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu 3 Mitgliedern.  Die ersten Mitglieder des Vorstandes sind im Stiftungsgeschäft berufen. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden jeweils für eine Amtszeit. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen.
(4) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. In diesen Fällen ist unverzüglich ein neuer Vorstand zu bestellen. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter.
(5) Vorstandsmitglieder können vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Kuratoriums. Dem abzuberufenden Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§10 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

  • die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  • die Verwendung der Stiftungsmittel,
  • die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes.

(3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand Sachverständige hinzuziehen.
(4) Ferner kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen, sofern die finanziellen Mittel der Stiftung dieses zulassen.

 

§11 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gefasst werden.
(2) Besteht der Vorstand aus mehr als nur einem Mitglied, ist er beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
(3) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden oder sich an der schriftlichen oder elektronischen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.
(4) Über die Sitzungen und Umlaufbeschlüsse sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorstandsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.
(5) Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes kann eine Geschäftsordnung enthalten.

 

§12 Satzungsänderung

(1) Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.
(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.
(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

 

§13 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung

(1) Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, wenn das Vermögen oder die Erträge der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt werden, der neue Zweck mit dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint.
(2) Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr möglich ist.
(3) Beschlüsse über Zweckerweiterung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums. Beschlüsse über Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung bedürfen der Einstimmigkeit der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.
(4) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtign.

 

§14 Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Mitteldeutschen Feuer-bestattungsverein e.V. mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwe­cke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.
Sollte der Mitteldeutsche Feuerbestattungsverein e.V. zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existieren oder nicht mehr ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 AO dienen, beschließen die Organe der Stiftung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder, dass das Vermögen einer juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zur Verwendung zu den in § 2 dieser Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecken zufällt.

 

§15 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Sachsen-Anhalt geltenden Stiftungsrechts.
(2) Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Landesverwaltungsamt in Halle.
(3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenhei­ten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie die Jahresrechnung einschließlich der Vermögensübersicht und der Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen.

 

§16 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Bekanntgabe der Anerkennungsurkunde in Kraft.